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art._73_asylgesetz

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§ 73 AsylG.

(weggefallen)

Widerruf und Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sind im AsylG nicht mehr eigenständig geregelt.

Die materiellen Kriterien für den Entzug des subsidiären Schutzes sind nunmehr in Art. 14 QVO für die Flüchtlingseigenschaft und in Art. 19 QVO für den subsidiären Schutz enthalten. Verfahrensrechtlich ist der Entzug in den Artikel 65 und 66 der Asylverfahrensverordnung geregelt.

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