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art._76_asylverfahrensverordnung

Art. 76 Asylverfahrensverordnung: Finanzielle Unterstützung

1. Wortlaut

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Einrichtung unentgeltlicher Rechtsauskunft und Schaffung angemessener Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens an der Grenze gemäß dieser Verordnung kommen für eine finanzielle Unterstützung aus den Fonds, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Verfügung stehen, in Betracht.

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art._76_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel