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art._78_asylverfahrensverordnung

Art. 78 Asylverfahrensverordnung: Aufhebung

1. Wortlaut

(1) Die Richtlinie 2013/32/EU wird unbeschadet des Artikels 79 Absatz 3 mit Wirkung ab dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang I1) zu lesen.

(3) Soweit die Richtlinie 2005/85/EG des Rates 2) für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2013/32/EU gebunden sind, weiterhin verbindlich war, wird die Richtlinie 2005/85/EG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem diese Mitgliedstaaten durch die vorliegende Verordnung gebunden sind. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

1)
VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026
2)
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13).

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art._78_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel