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art._7_krisenverordnung

Art. 7 Krisenverordnung: EU-Solidaritätskoordinator

1. Wortlaut

Der gemäß Artikel 15 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingesetzte EU-Solidaritätskoordinator hat zusätzlich zu den in diesen Artikeln aufgeführten Funktionen folgende Aufgaben:

a) Unterstützung der im Rahmen dieser Verordnung erfolgenden Übernahmen von dem betreffenden Mitgliedstaat in den beitragenden Mitgliedstaat,

b) Förderung einer Kultur der Vorsorge, der Zusammenarbeit und der Widerstandsfähigkeit in den Mitgliedstaaten im Bereich Asyl und Migration, unter anderem durch den Austausch hinsichtlich bewährter Verfahren.

Zu diesem Zweck wird der EU-Solidaritätskoordinator vom EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration im Rahmen der einschlägigen Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 in der ursprünglichen Fassung auf dem Laufenden gehalten.

Der EU-Solidaritätskoordinator legt alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vor. Dieses Bulletin wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

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art._7_krisenverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel