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art._84_ammvo

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Art. 84 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Übergangsmaßnahmen

1. Wortlaut

(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.

(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

(3) Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, diese Verordnung bis zum 12. Juni 2026 durchzuführen, wobei sie die Lücken und die erforderlichen operativen Schritte bewertet, und setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Durchführungsplans erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 12. Dezember 2024 mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen nationalen Durchführungsplan, in dem die Maßnahmen und der Zeitplan für deren Durchführung festgelegt sind. Jeder Mitgliedstaat schließt die Durchführung seines Plans bis zum 12. Juni 2026 ab.1)

Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zurückgreifen, und aus den Unionsfonds kann den Mitgliedstaaten im Einklang mit den für diese Einrichtungen und sonstigen Stellen und diese Fonds geltenden Rechtsakten finanzielle Unterstützung gewährt werden.

Die Kommission überwacht sorgfältig die nationalen Umsetzungspläne gemäß Unterabsatz 2.

Die Kommission berichtet in den in Artikel 9 genannten ersten beiden Berichten über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz.

Bis die in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Berichte vorliegen, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat alle sechs Monate über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz.

2. Zu Abs. 2: Anwendbarkeit auf vor dem 12.06.2026 registrierte Asylanträge

Strittig ist, ob der Begriff der „Kriterien“ eng auszulegen ist, in dem Sinne, dass lediglich die „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ in Kapitel III der Dublin-III-VO anzuwenden sind, im Übrigen die AMM-VO aber auch in diesen Fällen Anwendung findet, oder ob der Begriff der Kriterien hier weiter auszulegen ist, in dem Sinne, dass auch weitere Vorschriften der Dublin-III-VO oder auch die Dublin-III-VO insgesamt weiter anzuwenden sind.

2.1 Für eine engere Auslegung

2.2 Für eine weitere Auslegung

2.2.1 VG Hannover, Urteil vom 12.06.2026, 15 A 6596/25

Amtlicher Leitsatz

1. Die Prüfung, ob die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens aus verfahrensbezogenen Gründen auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, richtet sich für vor dem 12.06.2026 registrierte Asylanträge weiterhin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO und nicht nach Art. 16 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (VO (EU) 2024/1351; AMMVO).

2. Die Fristen für ein durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an einen anderen Mitgliedstaat gerichtetes Aufnahmeersuchen, wie auch die Fristen zu dessen Beantwortung, bestimmen sich für vor dem 12.06.2026 registrierte Asylanträge weiterhin nach der Dublin III-VO und nicht der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (VO (EU) 2024/1351; AMMVO).

3. Das Asylverfahren und die Aufnahembedingungen in Frankreich weisen für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige junge Männer keine systemischen Schwachstellen auf.

1)
Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351)

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art._84_ammvo.1786995514.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel