Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._8_anerkennungsverordnung

Art. 8 Anerkennungsverordnung: Interne Schutzalternative

1. Wortlaut

(1) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder

b) Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat.

(2) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt.

Die Asylbehörde darf nur dann eine Prüfung nach Absatz 1 durchführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.

(3) Die Asylbehörde nimmt eine Prüfung nach Absatz 1 vor, sobald sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllen würde. Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, Nachweise und Informationen vorzulegen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht. Die Asylbehörde berücksichtigt die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und Informationen.

(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigt die Asylbehörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die Asylbehörde

a) die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Artikel 7 genannten Schutzes,

b) die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und

c) die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.

(6) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so trägt die Asylbehörde dem Wohl des Kindes Rechnung und berücksichtigt insbesondere, ob langfristige und angemessene Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und Sorgerechtsregelungen bestehen.

art._8_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel