art._8_easo-verordnung
Art. 8 EASO-Verordnung: Besonderer Druck auf das einzelstaatliche Asyl- und Aufnahmesystem
1. Wortlaut
Das Unterstützungsbüro koordiniert und unterstützt gemeinsame Maßnahmen zugunsten der Asyl- und Aufnahmesysteme von Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, welcher außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an ihre Aufnahmeeinrichtungen und Asylsysteme stellt. Ein solcher Druck kann durch einen plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutzes bedürfen, gekennzeichnet sein und aufgrund der geografischen oder demografischen Lage des Mitgliedsstaates entstehen.
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