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art._8_krisenverordnung

Art. 8 Krisenverordnung: Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen in einer Krisensituation

1. Wortlaut

(1) Ein Mitgliedstaat, der mit einer Krisensituation konfrontiert ist, kann die folgenden Beitragsarten in dem in Artikel 2 genannten begründeten Ersuchen beantragen:

a) Übernahmen nach den Verfahren gemäß Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU) 2024/1351

i) von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben,

ii) sofern der betreffende beitragende und der begünstigte Mitgliedstaat dies bilateral vereinbart haben, von internationalen Schutzberechtigten, denen weniger als drei Jahre vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts des Rates zur Einrichtung des jährlichen Solidaritätspools internationaler Schutz gewährt wurde;

b) Finanzbeiträge, die auf Maßnahmen abzielen, die für die Bewältigung der Krisensituation in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einschlägigen Drittländern unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte relevant sind, und die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1351 bereitzustellen sind;

c) alternative Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351, die speziell erforderlich sind, um die Krisensituation zu bewältigen, und im Einklang mit Artikel 65 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung stehen; solche Maßnahmen werden als finanzielle Solidarität gezählt, und ihr tatsächlicher Wert wird anhand objektiver Kriterien festgelegt.

(2) Bei der Durchführung von Übernahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig die Übernahme vulnerabler Personen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1351.

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art._8_krisenverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel