Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


asylverfahrensrecht

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Asylverfahrensrecht

1. Screening-Verfahren

Vor dem Asylverfahren kann ein Screening-Verfahren durchgeführt werden, zwingend erforderlich ist das jedoch nicht. Umgekehrt muss sich an ein Screening-Verfahren auch nicht zwingend ein Asylverfahren anschließen.

2. Einleitung des Verfahrens

Das bisherige Asylgesuch heißt in Zukunft Antragstellung und wird in § 13 AsylG bzw. Art. 26 Asylverfahrensverordnung (AVVO) geregelt sein.

Die Registrierung des Asylantrags ist als rechtlich geregelter Verfahrensschritt neu. Sie wird in § 13a AsylG bzw. Art. 27 AVVO geregelt und ist insbesondere für den Beginn der Fristen im Verfahren nach der AMM-VO relevant. An dieser Stelle wird auch der Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) erteilt. Sofern ein Screening-Verfahren durchgeführt worden ist, wird das gemäß Art. 17 Screening-Verordnung erstellte sog. Überprüfungsformular zur Akte genommen.

Die bisherige Asylantragstellung heißt fürderhin Einreichung des Asylantrags. Geregelt wird sie in § 14 AsylG bzw. Art. 28 AVVO.

asylverfahrensrecht.1777924102.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel · Momentan gesperrt von: 216.73.216.81