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asylverfahrensrecht

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Asylverfahrensrecht

1. Screening-Verfahren

Vor dem Asylverfahren kann ein Screening-Verfahren durchgeführt werden, zwingend erforderlich ist das jedoch nicht. Umgekehrt muss sich an ein Screening-Verfahren auch nicht zwingend ein Asylverfahren anschließen.

2. Einleitung des Verfahrens

Das bisherige Asylgesuch heißt in Zukunft Antragstellung und wird in § 13 AsylG bzw. Art. 26 Asylverfahrensverordnung (AVVO) geregelt sein. Erfreulich: Im Zweifel, also, wenn den Behörden nicht klar ist, ob ein Asylgesuch geäußert werden soll, muss nachgefragt werden, Art. 26 Abs. 1 UA 2 AVVO.

Die Registrierung des Asylantrags ist als rechtlich geregelter Verfahrensschritt neu. Sie wird in § 13a AsylG bzw. Art. 27 AVVO geregelt und ist insbesondere für den Beginn der Fristen im Verfahren nach der AMM-VO relevant. An dieser Stelle wird auch der Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) erteilt. Sofern ein Screening-Verfahren durchgeführt worden ist, wird das gemäß Art. 17 Screening-Verordnung erstellte sog. Überprüfungsformular zur Akte genommen.

Die bisherige Asylantragstellung heißt fürderhin Einreichung des Asylantrags. Geregelt wird sie in § 14 AsylG bzw. Art. 28 AVVO.

3. Anhörung, Art. 11 ff. AVVO

Wie bisher auch müssen schutzsuchende Personen im Asylverfahren angehört werden. Die Änderungen in diesem Bereich halten sich insgesamt eher in Grenzen. Die gravierendste Änderung dürfte wohl sein, dass fürderhin eine verpflichtende Tonaufzeichnung zu erfolgen hat, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVVO. Diese ist im Zweifel auch maßgeblich, Art. 14 Abs. 4 AVVO. Praktisch dürfte das bedeuten, dass in Fällen, in denen strittig ist, was genau in der Anhörung gesagt wurde, insbesondere auch die Gerichte den Inhalt der Aufzeichnung abspielen und ggf. von den in der Verhandlung anwesenden Dolmetscher*innen übersetzen lassen.

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