Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


asylverfahrensrecht

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Asylverfahrensrecht

Wesentlich am neuen GEAS ist, dass es gewissermaßen zwei „Tracks“ für Asylverfahren vorsieht. Auf der einen Seite handelt es sich um das Verfahren im Inland, das an das herkömmliche Asylverfahren anknüpft und sich von diesem in vielerlei Hinsicht auch nicht grundlegend unterscheidet. Auf der anderen Seite haben wir die Verfahren an der Grenze, die darauf abzielen, Menschen gar nicht erst einreisen zu lassen, sondern ihr Asylverfahren direkt in Grenznähe durchzuführen und ggf. direkt von dort auch wieder abzuschieben. Dieser Artikel behandelt das Verfahren im Inland, für die Verfahren an der Grenze gibt es einen eigenen Artikel.

1. Screening-Verfahren

Vor dem Asylverfahren kann ein Screening-Verfahren durchgeführt werden, zwingend erforderlich ist das jedoch nicht. Umgekehrt muss sich an ein Screening-Verfahren auch nicht zwingend ein Asylverfahren anschließen.

2. Einleitung des Verfahrens

2.1 Antragstellung

Das bisherige Asylgesuch heißt in Zukunft Antragstellung und wird in § 13 AsylG bzw. Art. 26 Asylverfahrensverordnung (AVVO) geregelt sein. Erfreulich: Im Zweifel, also, wenn den Behörden nicht klar ist, ob ein Asylgesuch geäußert werden soll, muss nachgefragt werden, Art. 26 Abs. 1 UA 2 AVVO.

2.2 Registrierung des Asylantrags

Die Registrierung des Asylantrags ist als rechtlich geregelter Verfahrensschritt neu. Sie wird in § 13a AsylG bzw. Art. 27 AVVO geregelt und ist insbesondere für den Beginn der Fristen im Verfahren nach der AMM-VO relevant. An dieser Stelle wird auch der Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) erteilt. Sofern ein Screening-Verfahren durchgeführt worden ist, wird das gemäß Art. 17 Screening-Verordnung erstellte sog. Überprüfungsformular zur Akte genommen. Die Registrierung muss umgehend, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung erfolgen.

2.3 Einreichung des Asylantrags

Die bisherige Asylantragstellung heißt fürderhin Einreichung des Asylantrags. Geregelt wird sie in § 14 AsylG bzw. Art. 28 AVVO. Sie soll so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach der Einreichung des Asylantrages erfolgen.

Wie bisher auch, ist der Antrag grundsätzlich persönlich einzureichen. Die bisher in § 14 Abs. 2 AsylG geregelten Ausnahmen u.a. für Personen in Haft oder stationärer Behandlung und unbegleitete Minderjährige bleiben prinzipiell erhalten. Das konkrete Prozedere soll nach der Neufassung des § 14 AsylG jedoch anders ausgestaltet werden: Es muss dann eine schriftliche Anzeige beim BAMF unter Verwendung eines Formblatts erfolgen. Dan BAMF entscheidet dann nach Ermessen, wie konkret im Einzelfall verfahren werden soll.

3. Anhörung, Art. 11 ff. AVVO

Wie bisher auch müssen schutzsuchende Personen im Asylverfahren angehört werden. Die Änderungen in diesem Bereich halten sich insgesamt eher in Grenzen. Die gravierendste Änderung dürfte wohl sein, dass fürderhin eine verpflichtende Tonaufzeichnung zu erfolgen hat, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVVO. Diese ist im Zweifel auch maßgeblich, Art. 14 Abs. 4 AVVO. Praktisch dürfte das bedeuten, dass in Fällen, in denen strittig ist, was genau in der Anhörung gesagt wurde, insbesondere auch die Gerichte den Inhalt der Aufzeichnung abspielen und ggf. von den in der Verhandlung anwesenden Dolmetscher*innen übersetzen lassen.

4. Übersetzung von Unterlagen, Art. 34 Abs. 4 AVVO

Das BAMF als Asylbehörde muss relevante Unterlagen übersetzen lassen. Das entspricht auch jetzt schon der Behördenpraxis. Weitere Unterlagen können die Antragsteller*innen auf eigene Kosten übersetzen lassen. Bei Folgeantragsverfahren kann die Verantwortung für die Übersetzung den Antragsteller*innen auferlegt werden.

5. Folgeanträge, Art. 55 f. AVVO

Folgeanträge werden fürderhin in den Art. 55 und 56 AVVO geregelt.

5.1 Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag?

Art. 55 Abs. 1 AVVO bestimmt: Ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn über den früheren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Anderenfalls ist der Antrag als neue Angabe im laufenden Verfahren durch den zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bereits bei Gericht liegt und das zuständige Gericht neue Umstände nicht mehr berücksichtigen kann. Dies dürfte in Deutschland beispielsweise die meisten Berufungszulassungsverfahren am Oberverwaltungsgericht oder Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht betreffen.

5.2 Zulässigkeitspüfung

Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob neue Umstände zutage getreten oder von der*dem Antragsteller*in vorgebracht worden sind, die die Wahrscheinlichkeit, dass ihr*ihm internationaler Schutz zuzuerkennen ist, „erheblich“ erhöhen, oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Dies folgt aus Art. 55 Abs. 3 AVVO. Wie bisher auch, muss im Folgeverfahren nicht zwingend eine neue persönliche Anhörung erfolgen. Vielmehr kann diese Prüfung gemäß Art. 55 Abs. 4 AVVO auch auf der Grundlage schriftlicher Angaben erfolgen.

Wie bisher auch, gelten Umstände „nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen“ (Art. 55 Abs. 5 Satz 1 AVVO). Wenn mal also den Folgeantrag auf Gründe stützen möchte, die auch schon im Zeitraum des vorherigen Asylverfahrens vorlagen, braucht man einen Entschuldigungsgrund dafür, dass man diese Gründe nicht schon vorgebracht hat. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH dürfte weiterhin gelten, sodass es insbesondere für queere Personen auch weiterhin ein tauglicher Entschuldigungsgrund sein dürfte, wenn sie sich beispielsweise aus Scham daran gehindert sahen, über ihre sexuelle Orientierung zu sprechen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die in Art. 55 Abs. 5 Satz 2 AVVO vorgesehenen Ausnahmefälle, in denen auch solche Umstände, die schon im Zeitraum des früheren Asylverfahrens vorlagen, dennoch berücksichtigt werden müssen, recht weit gehen. Dies ist etwa der Fall, wenn diese Umstände die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder internationaler Schutz zuerkannt wird, „erheblich“ erhöht. Dasselbe gilt in Fällen einer sog. stillschweigenden Rücknahme gemäß Art 41 AVVO. Diese Fälle entsprechen der derzeitigen Einstellung wegen Nichtbetreibens. Da in diesem Fällen also zulässigerweise ein Folgeantrag gestellt werden, ersetzt der Folgeantrag gewissermaßen auch den bisherigen Wiederaufgreifensantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG.

Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass keine neuen Umstände in diesem Sinne zutage getreten oder vorgebracht worden sind, wird der Antrag als unzulässig abgelehnt (Art. 55 Abs. 7 AVVO).

5.3 Begründetheitsprüfung

Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung erfolgen, Art. 55 Abs. 6 AVVO. Dabei macht der Gesetzgeber durch den Verweis in § 30 Satz 1 AsylG von der durch Art. 39 Abs. 4 AVVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Folgeanträge, die nicht unzulässig sind, als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 Buchstabe g) AVVO). Dies entspricht insoweit auch schon der bisherigen Rechtslage seit Neufassung des § 30 AsylG durch das „Rückführungsverbesserungsgesetz“ der Ampel-Koalition.

asylverfahrensrecht.1778043387.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel · Momentan gesperrt von: 216.73.216.81