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Griechenland
1. BVerwG, Urteil vom 16.04.2026, 1 C 18.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable anerkannte Flüchtlinge in Griechenland
Leitsatz:
Nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.
2. VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2025, 15 B 6309/25
Leitsätze:
1. Das aktuelle Urteil des BVerwG (1 C 18.24) ist nicht geeignet, die Einschätzung zahlreicher NGOs und mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte aus den vergangenen Jahren in Zweifel zu ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht.
2. 1.000 Betten in Obdachlosenunterkünften sind nicht ausreichend, um die Zehntausenden von Schutzberechtigten aufzunehmen, die in Griechenland jährlich anerkannt werden.
3. Das BVerwG beachtet den Amtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend, wenn es die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen, dass griechische Obdachlosenunterkünfte überfüllt und für Schutzberechtigte kaum zugänglich sind, verwirft, ohne eigene Ermittlungen zu deren Auslastung und Zugänglichkeit anzustellen.
4. Es ist rechtswidrig, wenn Gerichte, die ihrerseits an Recht und Gesetz gebunden sind, geflüchtete Menschen zum Rechtsbruch animieren, indem sie sie darauf verweisen, ihren Lebensunterhalt mit „Schwarzarbeit“ in der „Schattenwirtschaft“ zu verdienen.
5. Geflüchtete auf „Schwarzarbeit“ in Griechenland zu verweisen, ist auch deswegen unzulässig, weil ihnen in der „Schattenwirtschaft“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen und Ausbeutung drohen.
3. VG Aachen, Beschluss vom 09.10.2025, 10 L 839/25.A
Frauen sind keine Männer
aa. Die Antragstellerin gehört zunächst nicht zu der Gruppe von Personen, hinsichtlich
derer das BVerwG entschieden hat, dass ihnen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen. Anders als im Rahmen seiner Entscheidungen über sogenannte Tatsachenrevisionen hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien, wo das BVerwG jeweils „die Gruppe der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen“ in den Blick nahm,
vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 -, juris, Rn. 14, und - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 15,
grenzte es die maßgebliche Personengruppe in seinen vorstehend genannten Entscheidungen hinsichtlich der Lage im Zielstaat Griechenland stärker ein, indem es ausdrücklich nur auf die „Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen“ abstellte.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14, und - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 13; vgl. ebenso auch: OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47.
Nur insofern hat sich auch die Kammer dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.
Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 25. August 2025 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 33, und vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, juris, Rn. 47; zur Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung in anderen Konstellationen vgl. demgegenüber: VG Aachen, Beschlüsse vom 22. August 2025 - 10 L 683/25.A -, juris, Rn. 35 (Vulnerabilität) und vom 9. Juli 2025 - 10 L 647/25.A -, juris, Rn. 32 (Ehepaar).
Die Antragstellerin ist demgegenüber jedoch unbestrittenermaßen weiblichen Geschlechts.
bb.
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