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Queere Personen

1. Grundlegende Rechtsprechung des EuGH

Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualikationsrichtlinie; im Zuge der GEAS-Reform ersetzt durch die Qualifikationsverordnung) normierten Verfolgungsgründe, dürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, namentlich auf Art. 10 QVO, übertragen lassen:

1.1 EuGH, Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12

Rn. 79:

[…]

1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.

2. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

3. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

1.2 EuGH, Urteil vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13

keine „Tests“

1.3 EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-473/16

„Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden“

1.4 EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 XY gg. Österreich

Die Entscheidung betrifft den Fall eines homosexuellen irakischen Staatsangehörigen, der seine Homosexualität im Erstverfahren nicht angegeben hat, weil Homosexualität in seiner Religion verboten sei (Rn. 15). Er stellt später einen Folgeantrag, den er mit seiner Homosexualität begründet. Der EuGH entscheidet, dass die Homosexualität, obwohl sie auch schon zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorlag, vom Begriff der „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ umfasst sei, so dassein Folgeverfahren durchzuführen ist.

Rn. 69:

[…]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.

2. Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.

3. Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.

2. Sammlung des LSVD

Der LSVD hat auf seiner Website eine umfangreiche, nach Ländern sortierte Liste von Gerichtsentscheidungen, aber auch diversen weiteren Erkenntnismitteln.

3. Sonstige länderspezifische Hinweise

queere_personen.1780690075.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel