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Inhaltsverzeichnis
Verfahren an der Grenze
1. Allgemeines
Die Verfahren an der Grenze bestehen aus drei rechtlich selbstständigen Teilen, die aber nicht zwingend alle in jedem Falle durchgeführt werden müssen. Ihnen gemein ist die „Fiktion der Nichteinreise“: Solange sich die Betroffenen in den Grenzverfahren befinden, wird ihnen die Einreise nicht gestattet. Sie werden rechtlich behandelt, als wären sie nicht eingereist, auch, wenn sie sich faktisch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer einmal eingereist ist, unterfällt definitiv nicht mehr den Grenzverfahren.
„Grenze“ meint in diesem Kontext lediglich Außengrenze der EU, aber nicht Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten. Für Deutschland werden diese Verfahren daher voraussichtlich nur an den See- und Flughäfen relevant werden.
2. Screening-Verfahren an der Außengrenze
Siehe Screening-Verfahren.
3. Asylverfahren an der Außengrenze
tbd
4. Grenzrückführungsverfahren
tbd
