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Verfahren an der Grenze

1. Allgemeines

Die Verfahren an der Grenze bestehen aus drei rechtlich selbstständigen Teilen, die aber nicht zwingend alle in jedem Falle durchgeführt werden müssen. Ihnen gemein ist die „Fiktion der Nichteinreise“: Solange sich die Betroffenen in den Grenzverfahren befinden, wird ihnen die Einreise nicht gestattet. Sie werden rechtlich behandelt, als wären sie nicht eingereist, auch, wenn sie sich faktisch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer einmal eingereist ist, unterfällt definitiv nicht mehr den Grenzverfahren.

„Grenze“ meint in diesem Kontext lediglich Außengrenze der EU, aber nicht Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten. Für Deutschland werden diese Verfahren daher voraussichtlich nur an den See- und Flughäfen relevant werden.

2. Screening-Verfahren an der Außengrenze

3. Asylverfahren an der Außengrenze

Asylverfahren an der Grenze sind nicht gänzlich neu. Das bisherige Flughafenverfahren nach § 18a AsylG war auch eine Art eines Verfahrens an der Grenze. Die Flughafenverfahren spielten in der Praxis aber eine vergleichsweise untergeordnete Rolle und machten nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der Asylverfahren aus. Ein Kernstück der GEAS-Reform besteht eben darin, dass es wesentlich mehr Verfahren an der Grenze geben soll und diese auch in einigen Fällen verpflichtet werden sollen.

Die Verfahren an der Grenze werden geregelt in den Artikeln 43 bis 54 AVVO.

4. Grenzrückführungsverfahren

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