Die Grundprinzipien des Dublin-Verfahrens bleiben erhalten. Wer also mit dem Dublin-Verfahren vertraut war, wird sich an kein völlig neues System gewöhnen müssen.
Flankiert wird das Dublin-System zukünftig durch sogenannte Solidaritätsmechanismen. Die Einführung dieser Mechanismen war insbesondere für die politische Auseinandersetzung von großer Bedeutung und wurde von der Kommission als großer Erfolg verkauft. Wie die praktische Umsetzung dieser Solidaritätsmechanismen aussehen wird, bleibt indes abzuwarten. Größere Auswirkungen auf den Alltag in der Beratungspraxis sind daher vorläufig nicht zu erwarten.
Die Dublin-III-VO kannte Aufnahmeverfahren (Art. 21, 22 Dublin-III-VO) und Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 bis 25 Dublin-III-VO). Der wesentliche Unterschied war im Prinzip, dass beim Wiederaufnahmeverfahren („take back“) bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, und beim Aufnahmeverfahren („take charge“) eben noch nicht. Diese Differenzierung bleibt im Prinzip erhalten, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied.
Das Aufnahmeverfahren ist jetzt in den Artikel 39 und 40 AMMVO geregelt und unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom bisherigen Aufnahmeverfahren. Die Fristen sind jetzt kürzer (im Regelfall zwei statt drei Monate für das Gesuch und ein Monat statt zwei Monaten für die Antwort). Wie bisher auch gilt: Wenn ein Mitgliedstaat es versäumt, das Gesuch fristgerecht abzusetzen, ist er für das Verfahren zuständig (Art. 39 Abs. 1 UA 3 AMMVO). Lehnt der ersuchte Staat das Gesuch nicht ausdrücklich innerhalb der Frist ab, gilt das Gesuch als angenommen (Art. 40 Abs. 8 UA 1 AMMVO).
Die Wiederaufnahme hingegen erfährt nunmehr in Art. 41 AMMVO eine gänzlich neue und bedenkliche Regelung. Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ist nunmehr nicht mehr von einem Gesuch die Rede, sondern nur noch von einer Mitteilung, die innerhalb von zwei Wochen ab dem Eurodac-Treffer abzusetzen ist (Art. 41 Abs. 1 AMMVO). Der andere Mitgliedstaat hat den Eingang der Mitteilung innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen oder nachzuweisen, dass er nicht zuständig ist (Art. 41 Abs. 3 AMMVO). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion, gilt dies als Bestätigung (Art. 41 Abs. 4 AMMVO).
Bedenklich an der Regelung ist, dass Art. 41 Abs. 1 Satz 1 AMMVO ausdrücklich bestimmt, dass die Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaats unberührt bleibt, wenn die Wiederaufnahmemitteilung nicht fristgerecht übermittelt wird. Es drängt sich mithin die Frage auf, welche Bedeutung diese Frist dann hat, bzw., ob die Wiederaufnahmemitteilung auch noch beliebig, möglicherweise Jahre, später abgesetzt werden kann, und der andere Staat dann trotzdem noch zur Wiederaufnahme verpflichtet bleibt? Ein solcher Zustand liefe zum einen den erklärten Zielen der AMMVO zuwider, die, ähnlich wie auch schon die Dublin-III-VO, eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz einfordern (vgl. z. B. Erwägungsgrund 37 der AMMVO). Zum anderen kann es hier schlimmstenfalls auch zu „refugees in orbit“ kommen, wenn der Staat, in dem die Betroffenen sich aufhalten, nicht für zuständig hält, der andere, nach seiner Auffassung zuständige Staat nicht (mehr) zur Wiederaufnahme bereit ist. Von refugees in orbit wird in der Rechtsprechung gesprochen, wenn sich gar kein Staat mehr für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig fühlt. Dies ist jedoch mit den grundsätzlichen Zielen des Asylrechts unvereinbar, wie das OVG NRW bereits 2015 entschieden hat. Diese Entscheidungen beziehen sich zwar auf die damals geltende Rechtslage, dürften sich aber im Kern auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen lassen.
Wie in der Dublin-III-VO auch, wird auch in der AMMVO der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat anhand eines vorgegebenen Kriterienkataloges bestimmt. In der Dublin-III-VO war der Kriterienkatalog im Kapitel III in den Artikeln 7 bis 15 enthalten. In der AMMVO ist er im Kapitel II des Teils III in den Artikeln 24 bis 33 enthalten. Dabei gibt es im Großen und Ganzen weder bei den Kriterien sich noch hinsichtlich der Funktionsweise des Katalogs allzu umwälzende Veränderungen, sondern eher eine Reihe von Änderungen im Detail, die im konkreten Einzelfall aber freilich dennoch durchaus große Auswirkungen haben können.
Art. 24 AMMVO entspricht in seinem Regelungsgehalt Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Die Absätze 2 enthalten jeweils die sogenannte Versteinerungsklausel, wobei Art. 24 Abs. 2 AMMVO maßgeblich auf die Registrierung des Asylantrages abstellt. Aus Absatz 1 ergibt sich weiterhin eine Art Hierarchie der Kriterien, dass also die Kriterien der Reihe nach, in der sie im Verordnungstext stehen, durchgegangen werden, und das erste passende Kriterium zugleich auch das maßgebliche Kriterium ist, ohne, dass es dann noch darauf ankäme, ob weiter hinten noch ein weiteres Kriterium käme, das ebenfalls passen könnte.
Mit dem Kriterium der „Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise“ in Art. 30 AMMVO wird auch ein gänzlich neues Kriterium eingeführt: Hat eine Person in einem Mitgliedstaat einen entsprechenden Abschluss erworben, so ist dieser Mitgliedstaat ggf. zuständig, wenn der Asylantrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses registriert wurde.
Was die weiteren Änderungen an den Kriterien angeht, seien hier nur zwei herausgegriffen, die mir besonders relevant erscheinen:
Das Recht zum Selbstseintritt, bisher Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, fürderhin Art. 35 Abs. 1 AMM-VO, bleibt erhalten. Das ist insofern erfreulich und bemerkenswert, als zwischenzeitlich auch darüber diskutiert worden ist, das Selbsteintrittsrecht einzuschränken. in dem Sinne, dass es nur noch zur Wahrung der Familieneinheit oder aus sonstwie definierten, vorgegebenen Gründen hätte ausgeübt werden dürfen.
Die Überstellungsfrist, bisher geregelt in Art. 29 Dublin-II-VO, nunmehr in Art. 46 AMMVO, bleibt prinzipiell ebenfalls erhalten, und wie bisher auch, beträgt sie im Regelfall sechs Monate.
Gleichwohl ist im Zusammenhang mit der Überstellungsfrist auch eine der drastischsten Verschärfungen der Reform zu vermerken: Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO sah, wie jetzt auch Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMMVO, die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist im Falle einer Inhaftierung auf ein Jahr zu verlängern. Daneben sah Art. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 noch die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate zu verlängern, wenn die betroffene Person flüchtig war. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 hingegen sieht eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre vor, und zwar nicht nur, wenn die Person flüchtig ist, sondern auch, wenn die betroffene Person „sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt“. Das wirft die Frage auf, ob möglicherweise auch in Fällen, in denen die betroffene Person etwa aus medizinischen Gründen reiseunfähig ist, eine Verlängerung der Überstellungsfrist droht.
Erschwerend kommt hinzu, dass auch Art. 2 Nr. 17 AMMVO den Begriff der Flucht nunmehr auch sehr weit definiert, und es demnach insbesondere auch als „Flucht“ gilt, wenn eine Person es unterlässt, sich bei Behörden persönlich zu melden, wenn dies von ihr verlangt wird. Dies nährt Befürchtungen, dass hier ein Angriff auf das Kirchenasyl vorbereitet wird: Möglicherweise werden Behörden, wenn Personen sich im Kirchenasyl befinden, diese fürderhin einfach auffordern, sich persönlich bei den Behörden zu melden. Wenn die Personen dieser Aufforderung dann nicht nachkommen, gelten sie als flüchtig, mit der Konsequenz, dass die Überstellungsfrist auf drei Jahre verlängert werden kann, und die Person dann also drei Jahre im Kirchenasyl verbleiben muss. Wie viele Gemeinden werden dann wohl noch bereit sein, Kirchenasyl zu gewähren?
Eine der juristisch heikelsten Änderungen betrifft den Rechtsbehelf. Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmte, dass die Betroffenen ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel haben müssen. Aus dieser Formulierung hat der EuGH sehr viele Rechte der Betroffenen hergeleitet und diese damit in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit von Dublin-Bescheiden umfassend gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies unterschied etwa die Dublin-III-VO von ihrer Vorgängerin, der Dublin-II-VO, die einen solchen umfassenden Rechtsbehelf nicht vorsah.
Diese Entwicklung war dem Verordnungsgeber offenbar ein Dorn im Auge, denn Art. 43 AMMVO sieht jetzt nur noch einen sehr stark eingeschränkten Rechtsbehelf vor. Demnach sollen die Gerichte nur noch überprüfen, ob gegen Bestimmungen zum Schutz von unbegleiteten Minderjährigen und zur Wahrung der Familieneinheit verstoßen wurde, ob der betroffenen Person eine menschenrechtswidrige Verelendung in dem anderen Staat droht, oder ob nach Erlass der Überstellungsentscheidung noch relevante Umstände aufgetreten sind. Im Klartext heißt das beispielsweise, dass die richtige Anwendung der anderen Zuständigkeitskriterien, die sich nicht auf die Wahrung der Familieneinheit oder den Schutz unbegleiteter Minderjähriger beziehen (z. B. das neue Kriterium zu den „Zeugnissen und Befähigungsnachweisen“) der Kontrolle durch die Gerichte entzogen sein sollen, ebenso Fragen der Einhaltung der Fristen von Aufnahme und Wiederaufnahme.
Ob sich die Gerichte, insbesondere der EuGH, so einfach entmachten lassen werden, ist unklar. In diesem Kontext wird sicher sehr viel grundsätzlicher Klärungsbedarf auf die Gerichte zukommen.
Insbesondere wird sich die Frage stellen, ob es möglich sein wird, den Ablauf der Überstellungsfrist gerichtlich überprüfen zu lassen, ob also der Ablauf der Überstellungsfrist in diesem Sinne als nach Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstand angesehen werden kann. Sollten diese Gerichte dies nicht so sehen, so wäre dies ein weiterer möglicher Angriffsvektor auf das Kirchenasyl, weil die Behörden die Überstellungsfrist im Prinzip beliebig verlängern können, ohne, dass sich die Betroffenen hiergegen zur Wehr setzen könnten. Allerdings ist auch hier die oben zitiere Rechtsprechung des OVG NRW zu bedenken, die ja gerade zur Dublin-II-VO ergangen ist und genau den Fall betrifft, dass die Betroffenen nach der Dublin-II-VO eben kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf hatten. Das OVG NRW hat den Bund trotzdem in der Pflicht gesehen, das Asylverfahren durchzuführen, da die Betroffenen anderenfalls zu refugees in orbit hätten werden können. Dieser Gedanke dürfte sich auf die AMMVO übertragen lassen.