„GEAS“ steht für „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“. Dabei ist es an sich nichts Neues, dass versucht wird, auf Europäischer Ebene einheitliche Regelungen für Asylverfahren zu schaffen. Es ist auch nicht an sich verwerflich; so hat die EU gerade auch in Deutschland gerade auch im Wege der zum GEAS ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch immer wieder Fortschritte im Sinne der Betroffenen geschaffen.
Im Jahre 2024 hat die EU eine umfassende Reform des GEAS beschlossen. Wenngleich diese Reform an einigen Stellen sogar auch Verbesserungen mit sich bringt, führt sie insgesamt betrachtet dazu, dass die Rechte der Betroffenen massiv infrage gestellt werden. Insbesondere muss damit gerechnet werden, dass es zu erheblich mehr Freiheitsentziehungen und -beschränkungen kommen wird.
An dieser Stelle versuche ich, einen schlaglichtartigen Überblick über das GEAS und die damit einhergehenden, einschneidendsten Veränderungen im Asylrecht zu geben, mit einem Fokus auf Relevanz für die Beratung in Deutschland und ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit.
Grundsätzlich gilt: Der maßgebliche Stichtag ist der 12. Juni. Die neuen Vorschriften finden Anwendung auf alle Asylanträge, die ab diesem Tag „eingereicht“ (entspricht in der bisherigen Terminologie der „Antragstellung“) werden.
Der geschätzte Kollege Tim Schröder hat auf seinem Blog einen Artikel zu den Übergangsregelungen vom alten zum neuen GEAS veröffentlicht. „Equal Rights Beyond Borders“ hat auch eine Übersicht zu den Übergangsregelungen veröffentlicht, die auch auf der Website des Informationsverbunds Asyl & Migration zu finden ist.