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art._10_euaa-verordnung

Art. 10 EUAA-Verordnung: Europäische Netze für Drittstaatsinformationen

1. Wortlaut

(1) Die Agentur sorgt für die Koordinierung nationaler Initiativen zur Zusammenstellung von Informationen über Drittstaaten und richtet zu diesem Zweck Netze zwischen den Mitgliedstaaten für Drittstaatsinformationen ein und verwaltet sie. In solche Netze können im Einzelfall — falls angezeigt — externe Experten des UNHCR oder anderer maßgeblicher Organisationen mit einschlägigen Fachkenntnissen einbezogen werden.

(2) Der Zweck der in Absatz 1 genannten Netze besteht insbesondere darin, dass die Mitgliedstaaten

a) nationale Berichte, andere Unterlagen und andere maßgebliche Informationen über Drittstaaten — auch zu konkreten Themen — austauschen und aktualisieren,

b) unbeschadet der Vorschriften zur Privatsphäre, zum Datenschutz und der im nationalen Recht festgelegten Vertraulichkeitsvorschriften Anfragen zu konkreten Sachfragen an die Agentur richten können, die sich aus Anträgen auf internationalen Schutz ergeben, und bei der Beantwortung dieser Anfragen Unterstützung erhalten,

c) zur Erweiterung und Aktualisierung von Unterlagen auf Unionsebene beitragen, die Informationen über einschlägige Drittstaaten umfassen.

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art._10_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel