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art._11_easo-verordnung


Art. 11 EASO-Verordnung: Sammlung und Austausch von Informationen

1. Wortlaut

(1) Das Unterstützungsbüro organisiert, koordiniert und fördert den Austausch von Informationen über die Umsetzung sämtlicher einschlägiger Instrumente des Besitzstands der Union im Asylbereich zwischen den Asylbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission. Hierzu kann es Datenbanken einrichten, die Sachverhaltsdaten sowie Rechts- und Rechtsprechungsdaten zu den auf einzelstaatlicher und internationaler sowie auf Ebene der Union bestehenden Asylrechtsinstrumenten enthalten, unter anderem unter Verwendung bestehender Vorkehrungen. Unbeschadet der Aktivitäten des Unterstützungsbüros nach den Artikeln 15 und 16 dürfen keine personenbezogenen Daten in solchen Datenbanken gespeichert werden, es sei denn, das Unterstützungsbüro hat solche Daten aus der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumenten erhalten.

(2) Das Unterstützungsbüro stellt unter anderem folgende Informationen zusammen:

a) Angaben zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz in den einzelstaatlichen Verwaltungen und Behörden;

b) Angaben zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Rechtsentwicklung im Asylbereich, einschließlich der Rechtsprechung.

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art._11_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel