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art._15_easo-verordnung

Art. 15 EASO-Verordnung: Asyl-Einsatzpool

1. Wortlaut

(1) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Bildung von Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Experten (Asyl-Einsatzpool). Im Rahmen des Asyl-Einsatzpools erstellt das Unterstützungsbüro ein Dolmetscherverzeichnis. Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten des Asyl-Einsatzpools zur Anwendung.

(2) Die Mitgliedstaaten leisten über einen Pool einzelstaatlicher Experten auf Grundlage der festgelegten Anforderungsprofile einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie entsprechend den geforderten Anforderungsprofilen Experten benennen.

Die Mitgliedstaaten unterstützen das Unterstützungsbüro bei der Bestimmung von Dolmetschern für das Dolmetscherverzeichnis.

Die Mitgliedstaaten können Dolmetscher entsenden oder über eine Videokonferenz bereitstellen.

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art._15_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel