Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._31_easo-verordnung


Art. 31 EASO-Verordnung: Aufgaben des Exekutivdirektors

1. Wortlaut

(1) Das Unterstützungsbüro wird von seinem Exekutivdirektor geleitet, der seine Aufgaben unabhängig ausführt. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses, sofern ein solcher Ausschuss eingesetzt wird, darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.

(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, sofern er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des Unterstützungsbüros.

(5) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt ein Referatsleiter seine Aufgaben wahr.

(6) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltungsführung des Unterstützungsbüros und die Durchführung der dem Unterstützungsbüro gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,

a) die laufenden Geschäfte des Unterstützungsbüros zu führen;

b) nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission die Arbeitsprogramme des Unterstützungsbüros zu erstellen;

c) die vom Verwaltungsrat angenommenen Arbeitsprogramme und Beschlüsse durchzuführen;

d) gemäß Artikel 4 Buchstabe b Berichte über die Herkunftsländer zu erstellen;

e) den Entwurf der gemäß Artikel 37 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung des Unterstützungsbüros sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmungen auszuarbeiten;

f) einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros sowie der Ausführung seines Haushaltsplans zu erstellen;

g) gegenüber dem Personal des Unterstützungsbüros die in Artikel 38 genannten Befugnisse auszuüben;

h) alle Beschlüsse zur Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe c zu fassen;

i) alle Beschlüsse zur Verwaltung der internen Strukturen des Unterstützungsbüros zu fassen; und

j) die in Artikel 51 genannte Tätigkeit des Beirats zu koordinieren und zu leiten. Dazu legt der Exekutivdirektor im Benehmen mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft zunächst einen Plan zur Einsetzung des Beirats fest. Sobald der Beirat förmlich eingesetzt ist, nimmt der Exekutivdirektor im Benehmen mit diesem Beirat einen Operationsplan mit einer Regelung über die Häufigkeit und Art der Beratungstätigkeit und die Organisationsmechanismen zur Durchführung von Artikel 51 an. Auch werden transparente Kriterien für die laufende Beteiligung an der Arbeit des Beirats vereinbart.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. U L G W J
 
art._31_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel