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Inhaltsverzeichnis
§ 26a AsylG: Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes
1. Wortlaut
(1) 1Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. 2Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. 2Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Zu Abs. 1: Ausschluss von der Asylberechtigung
Zu Satz 3: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung
§ 26a Abs. 1 Satz 3 normiert den kaum bekannten, praktisch aber auch kaum relevanten und von BAMF und Gerichten in aller Regel geflissentlich übersehenen sog. einfachgesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung als Ausnahme vom Ausschluss von der Asylberechtigung im Falle der Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat. Ein solcher Anspruch besteht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG insbesondere, wenn die Bundesrepublik Deutschland „auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ (das bedeutet praktisch: nach der Dublin-III-VO bzw. der AMM-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Wenn eine solche Zuständigkeit aber nicht vorliegt, wird es auch keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft geben. Mithin lässt sich durchaus argumentieren, dass das BAMF immer, wenn es die Flüchtlingseigenschaft prüft, auch diesen einfachgesetzlichen Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung zu prüfen hat. Da es allerdings praktisch kaum noch Unterschiede in der rechtlichen Stellung anerkannter Flüchtlinge mit und ohne Asylberechtigung gibt, dürfte es die Mühe kaum wert sein, sich um diese Frage zu streiten. So hat dann auch das BVerwG in seinem Beschluss vom 16.09.2015, 1 B 36.15, Rn. 5, gewissermaßen in einer Art obiter dictum Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für derartige Klagen aufgeworfen:
Bei dieser Sachlage obliegt es dem Kläger darzulegen, welche weitergehenden Vorteile ihm die begehrte Asylanerkennung brächte. Andernfalls wäre es eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn diese trotz des vom Bundesamt gewährten Flüchtlingsschutzes über die Asylanerkennung sachlich entscheiden müssten.
Nach dieser Ansage des Bundesverwaltungsgericht wird man wohl eher bezeifeln müssen, dass entsprechende Klagen in Zukunft noch größere Erfolgsaussichten besitzen.

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