art._27_euaa-verordnung
Art. 27 EUAA-Verordnung: Strafrechtliche Haftung
1. Wortlaut
Während der Dauer der Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams werden die entsandten Experten in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.
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