Art. 29 EUAA-Verordnung: Systeme für den Informationsaustausch
1. Wortlaut
(1) Die Agentur fördert den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
(2) In Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) entwickelt und betreibt die Agentur ein Informationssystem, über das Verschlusssachen im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates 2) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 3) sowie personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 31 und 32 der vorliegenden Verordnung mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Akteuren ausgetauscht werden können.

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