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art._37_easo-verordnung


Art. 37 EASO-Verordnung: Finanzregelung

1. Wortlaut

Der Verwaltungsrat nimmt nach Konsultation der Kommission die für das Unterstützungsbüro geltende Finanzregelung an. Diese weicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 1) nur ab, wenn dies für den Betrieb des Unterstützungsbüros speziell erforderlich ist und sofern die Kommission dem zugestimmt hat.

1)
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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art._37_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel