art._33_euaa-verordnung
Art. 33 EUAA-Verordnung: Zusammenarbeit mit Dänemark
1. Wortlaut
Die Agentur fördert die operative Zusammenarbeit mit Dänemark, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährter Verfahren in ihrem Tätigkeitsbereich.
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