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art._33_euaa-verordnung

Art. 33 EUAA-Verordnung: Zusammenarbeit mit Dänemark

1. Wortlaut

Die Agentur fördert die operative Zusammenarbeit mit Dänemark, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährter Verfahren in ihrem Tätigkeitsbereich.

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art._33_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel