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art._35_eurodac-verordnung

Art. 35 Eurodac-Verordnung: Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen, den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zugangsstelle

1. Wortlaut

(1) Unbeschadet von Artikel 39 erfolgt die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen, den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zugangsstelle geschützt und auf elektronischem Weg.

(2) Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung werden Abfragen biometrischer oder alphanumerischer Daten von den Mitgliedstaaten und Europol digitalisiert verarbeitet und in dem im vereinbarten Schnittstellenkontrolldokument festgelegten Datenformat übermittelt, um sicherzustellen, dass der Abgleich mit anderen in Eurodac gespeicherten Daten vorgenommen werden kann.

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art._35_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel