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art._39_eurodac-verordnung

Art. 39 Eurodac-Verordnung: Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und Eurodac

1. Wortlaut

Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. eu-LISA legt die erforderlichen technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.

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art._39_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel