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art._37_qualifikationsrichtlinie

Art. 37 Qualifikationsrichtlinie: Personal

1. Wortlaut

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben und in Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationalen Recht definiert ist.

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art._37_qualifikationsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel