Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._75_asylgesetz

§ 75 AsylG: Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib

1. Wortlaut

Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. U U᠎ H A F
 
art._75_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel