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art._82_ammvo


Art. 82 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung:

1. Wortlaut

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 36 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels wird kein Unionsbeitrag für technische Hilfe zur Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und von Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung geleistet.“

2. Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für die Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und von Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung.“

b) In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird ein Programm geändert, um eine finanzielle Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung einzuführen, so kann das Programm vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit einer solchen Änderung am 11. Juni 2024 beginnt.“.

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art._82_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel