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Erwägungsgründe der Krisenverordnung
1. Wortlaut
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und e,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3),4)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl und Migration, Kontrollen an den Außengrenzen und Rückführung entwickeln und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten verhindern, gegründet auf Solidarität und die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, die unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte auch gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angemessen ist.
(2) Es bedarf eines Gesamtkonzepts mit dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, wobei festzustellen ist, dass die Wirksamkeit des Gesamtkonzepts davon abhängt, dass alle Komponenten gemeinsam angegangen und auf integrierte Weise umgesetzt werden.
(3) Die Union und ihre Mitgliedstaaten könnten mit sehr unterschiedlichen Migrationsherausforderungen konfrontiert sein, insbesondere in Bezug auf den Umfang und die Zusammensetzung der eintreffenden Personengruppen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union mit einer Vielzahl von Instrumenten ausgestattet wird, um auf alle Arten von Situationen reagieren zu können. Mit dem in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 5) dargelegten Gesamtkonzept, auch durch Partnerschaften mit einschlägigen Drittländern, sollte sichergestellt werden, dass der Union spezifische Vorschriften für ein wirksames Migrationsmanagement, insbesondere die Aktivierung eines obligatorischen Solidaritätsmechanismus, zur Verfügung stehen und dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Krisen vorzubeugen. Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die dieses Konzept sowie die in der Richtlinie 2001/55/EG des Rates 6) festgelegten Vorschriften ergänzen und parallel dazu angewandt werden können.
(4) Auch wenn die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl aus Umständen entsteht, die sich der Kontrolle der Union und ihrer Mitgliedstaaten entziehen. Zu diesen außergewöhnlichen Situationen können Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, Situationen der Instrumentalisierung von Migranten durch einen Drittstaat oder einen feindseligen nichtstaatlichen Akteur mit dem Ziel, den Mitgliedstaat oder die Union zu destabilisieren, oder eine Situation höherer Gewalt in dem jeweiligen Mitgliedstaat zählen. Unter solchen Umständen ist es möglich, dass die Maßnahmen und die Flexibilität, die in der Verordnung (EU) 2024/1351 und in der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 7) vorgesehen sind, möglicherweise nicht für die Bewältigung solcher außergewöhnlicher Situationen ausreichen. Diese außergewöhnlichen Situationen unterscheiden sich von jenen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der kumulativen Wirkung von Ankünften auf seine gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert ist, oder in der ein Mitgliedstaat aufgrund der Größenordnung der Ankünfte, die nicht das Ausmaß von Massenankünften erreichen, unter Migrationsdruck steht, der dennoch für seine gut vorbereiteten Systeme unverhältnismäßige Verpflichtungen mit sich bringt und für die in der Verordnung (EU) 2024/1351 die einschlägigen Maßnahmen vorgesehen sind.8) Ferner berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(5) Ziel dieser Verordnung ist es, die Vorsorge und Resilienz der Union zur Bewältigung von Krisensituationen zu verbessern und die operative Koordinierung, die kapazitätsbezogene Unterstützung und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln in Krisensituationen zu erleichtern.
(6) Diese Verordnung gewährleistet die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten sowie die Anpassung der einschlägigen Vorschriften für das Asylverfahren, einschließlich der Anwendung des raschen Verfahrens, damit die Mitgliedstaaten und die Union über die erforderlichen rechtlichen Instrumente verfügen, um rasch auf Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt zu reagieren, einschließlich der Anpassung der Fristen für die Durchführung aller Verfahren.
(7) Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten in Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt uneingeschränkt unterstützt werden, unter anderem durch den Solidaritätsmechanismus, der eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten in Krisensituationen gewährleistet.
(8) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Grundsatz des Kindeswohls, dem Recht auf Asyl und Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, und mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie des Völkerrechts durchgeführt werden. Um der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Notwendigkeit der Achtung des Familienlebens sowie des Schutzes der Gesundheit der betreffenden Personen Rechnung zu tragen, sollten Garantien für Minderjährige und ihre Familienangehörigen sowie für Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), deren Gesundheitszustand eine spezifische, angemessene Unterstützung erfordert, angewandt werden. Die Vorschriften und Garantien der Verordnung (EU) 2024/1348 sollten weiterhin für Personen gelten, auf die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung finden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates 9), einschließlich der Vorschriften über die Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollten ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz weiterhin gelten.
(9) Diese Verordnung sieht keine Ausnahmen von den Vorschriften und Garantien, auch in Bezug auf im Rahmen der Aufnahme gewährter materieller Leistungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 vor.10) Ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation sollte zusätzliche und ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitstellen, um seinen Verpflichtungen gemäß der genannten Richtlinie nachkommen zu können.
(10) Die Vorschriften und Garantien der Verordnungen (EU) 2024/1356 11), (EU) 2024/1358 12) und (EU) 2024/1347 13) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates 14)15) sollten ungeachtet der Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten.16) Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur im Einklang mit den für diese Maßnahmen geltenden Voraussetzungen anwenden, die im einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen sind und wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
(11) Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden.
(12) Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen könnten dazu führen, dass ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Anträge von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf internationalen Schutz im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1348 zu bearbeiten; dies wirkt sich auf das Funktionieren des Asyl- und Migrationssystems nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der Union insgesamt aus. Es ist daher erforderlich, spezifische Vorschriften und Mechanismen festzulegen, die wirksame Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen ermöglichen.
(13) Die Mitgliedstaaten sollten über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen und die erforderliche Infrastruktur zur wirksamen Umsetzung der Asyl- und Migrationspolitik verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie mit den nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sicherstellen, um dafür zu sorgen, dass ihr Asylsystem, Aufnahmesystem, einschließlich Kinderschutzdienste, oder Rückkehrsystem — auch in Bezug auf Vorsorge und Notfallplanung — gut gerüstet ist und dass jede Komponente über eine ausreichende Kapazität verfügt.
(14) Eine Instrumentalisierungssituation könnte entstehen, wenn ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen an die Außengrenzen der Union oder in einen Mitgliedstaat fördert oder erleichtert, wobei diese Handlungen auf die Absicht eines Drittstaats oder feindseligen nichtstaatlichen Akteurs hindeuten, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren, sofern diese Handlungen wesentliche Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden könnten.
(15) Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere Schleuserkriminalität, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.
(16) Humanitäre Hilfe sollte nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.
(17) Um eine sofortige und angemessene Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten, liegt der Schwerpunkt dieser Verordnung unbeschadet der Maßnahmen, die in anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten gelten, auf den spezifischen Maßnahmen im Bereich Migration, mit denen Situationen der Instrumentalisierung begegnet werden soll.
(18) Im Fall einer Instrumentalisierungssituation könnten an den Außengrenzen oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats Drittstaatsangehörige und Staatenlose einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, wobei es sich häufig um Personen handelt, die beim unerlaubten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Dies kann insbesondere zu einem unerwarteten erheblichen Anstieg der Belastung durch die Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen führen. In diesem Zusammenhang muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention ein effektiver und echter Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet sein.
(19) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates 17) besondere Vorschriften für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl diese Trennungslinie keine Außengrenze darstellt, sollte eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zum Überschreiten dieser Trennungslinie fördert oder erleichtert, als Instrumentalisierung betrachtet werden, wenn alle übrigen Elemente der Instrumentalisierung gegeben sind.
(20) Ein Mitgliedstaat kann auch mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen konfrontiert sein, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Solche Situationen höherer Gewalt könnten den Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, und Folgen nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der gesamten Union haben. Bei Situationen höherer Gewalt handelt es sich unter anderem um Pandemien oder Naturkatastrophen.
(21) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat möglich sein, um die Genehmigung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen zu ersuchen. Dieses Ersuchen sollte eine Lagebeschreibung enthalten und festlegen, welche Maßnahmen beantragt werden, um die spezifische Situation zu bewältigen. Es sollte auch die Gründe aufführen, aus denen die Situation diese Maßnahmen erfordert, und gegebenenfalls die bereits ergriffenen Abhilfemaßnahmen enthalten.
(22) Die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden „Instrumentarium“) sollte keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Solidaritätsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sein.
(23) In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, andere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen, um diese Situation zu bewältigen, und die eine verstärkte Solidarität im Vergleich zu der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen erfordern, um die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats für die Bewältigung einer Krisensituation zu mindern. Die verstärkten Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen könnten in Form von Übernahmen, Finanzbeiträgen, alternativen Solidaritätsmaßnahmen oder einer Kombination dieser Maßnahmen erfolgen.
(24) In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die Genehmigung zu ersuchen, Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, anzuwenden. Soweit relevant, sollten solche Ersuchen auch die Wahl des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich des Ausschlusses vom oder der Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern umfassen. Zusammen mit einem solchen Ersuchen sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, der Kommission mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die Ausnahmeregelung für die Registrierungsfrist anzuwenden, bevor dies mit dem Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt wird, sowie die genauen Gründe für die Erforderlichkeit eines sofortigen Handelns mitzuteilen. Die Anwendung dieser Ausnahme sollte zehn Tage ab dem auf das Ersuchen folgenden Tag nicht überschreiten, es sei denn, dies wird im Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt. Die Kommission und der Rat sollten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zügig vorgehen, um die zeitliche Lücke zwischen dem Ende eines solchen Zeitraums und dem Erlass des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates zu begrenzen.
(25) Da es vorkommen könnte, dass ein Mitgliedstaat mit mehreren der in dieser Verordnung beschriebenen Situationen gleichzeitig konfrontiert ist, ist es diesem Mitgliedstaat möglich, dass dieser Mitgliedstaat verschiedene Maßnahmen gemäß dieser Verordnung beantragt und ermächtigt wird, diese Maßnahmen, die einander ergänzen sollen, gleichzeitig anzuwenden oder in Anspruch zu nehmen.
(26) Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt zu ermöglichen und um die Vorhersehbarkeit und eine angemessene Anpassung der einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren in solchen Situationen, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Lage nach einem begründeten Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats zu bewerten und im Wege eines Durchführungsbeschlusses zu bestimmen, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
(27) In einer Krisensituation sollten die Solidaritätsmaßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation über die in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen. Aus diesem Grund sollte die Kommission bei der Bewertung der Lage die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 dieser Verordnung und die vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten fundierten Informationen sowie die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 18) und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 19) gesammelten Informationen sowie den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht berücksichtigen. In Situationen der Instrumentalisierung sollte die Kommission außerdem die Gründe berücksichtigen, weshalb das Instrumentarium nicht ausreicht, um die Situation zu bewältigen. Die Kommission sollte die einschlägigen Agenturen, insbesondere die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie internationale Organisationen, insbesondere das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und die Internationale Organisation für Migration (IOM), und andere einschlägige Organisationen konsultieren, um ausreichende Informationen einzuholen, damit sie angemessen beurteilen kann, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
(28) Um ein hohes Maß an politischer Kontrolle und Unterstützung zu gewährleisten und die Solidarität der Union zum Ausdruck zu bringen, ist die Überlegung relevant, ob der Europäische Rat festgestellt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Situation der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert ist bzw. sind. Die Instrumentalisierung von Migranten könnte die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden.
(29) Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, die erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Situation zu bewältigen, sollte der Kommissionsvorschlag, soweit zutreffend, die spezifischen Ausnahmeregelungen enthalten, die die Mitgliedstaaten anwenden dürfen. Im Fall einer Instrumentalisierungssituation sollten die Personen, die instrumentalisiert werden und auf die die einschlägigen Ausnahmen angewandt werden könnten, eindeutig identifiziert werden. In einer Krisensituation sollte die Kommission sofern angezeigt und nach Konsultation des von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaats in ihren Vorschlag einen Entwurf eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen aufnehmen, in dem die einschlägigen Solidaritätsmaßnahmen und ihr für die spezifische Situation erforderlicher Umfang aufgeführt sind, einschließlich der Gesamtmenge der Übernahmen, der Finanzbeiträge oder alternativer Solidaritätsmaßnahmen und ihres Umfangs, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind und das uneingeschränkte Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Solidaritätsmaßnahmen gewahrt bleibt.
(30) Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 abdecken sollen, ist es in Krisensituationen wichtig, dass alle Solidaritätserfordernisse des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollte der mit der Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat bei der Festlegung eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen durch einen Durchführungsbeschluss des Rates Vorrang bei der Nutzung von nicht zugewiesenen Solidaritätszusagen oder noch nicht umgesetzten Solidaritätszusagen haben, die in dem mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingerichteten jährlichen Solidaritätspool verfügbar sind. Ist dies nicht möglich oder sind im jährlichen Solidaritätspool keine ausreichenden Zusagen vorhanden, um den ermittelten Bedarf zu decken, so sollte der von der Krisensituation betroffene Mitgliedstaat auch die im Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Beiträge nutzen können, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind. Sollte die Kombination der im jährlichen Solidaritätspool und im Durchführungsbeschluss des Rates verfügbaren Übernahmezusagen zur Deckung des gesamten Bedarfs des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausreichen, so sollte die Verrechnung der Verantwortlichkeiten obligatorisch vorgeschrieben werden, um den im Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegten Bedarf zu decken. Hierfür müssten sich im Hoheitsgebiet des beitragenden Mitgliedstaats Personen aufhalten, für die die Verrechnungen gelten.
(31) Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Koordinierung auf Unionsebene zu verbessern, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass eines Durchführungsbeschlusses übertragen werden, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen anzuwenden, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitraum für die Anwendung der mit dem ursprünglichen Durchführungsbeschluss genehmigten Maßnahmen sollte drei Monate betragen. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum um weitere drei Monate zu verlängern, sobald die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht. Dem Rat sollte die Befugnis übertragen werden, die Genehmigung zur Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags um bis zu drei Monate weiter zu verlängern, wenn die Umstände, die die Verlängerung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, andauern. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum nach Bestätigung durch die Kommission um weitere drei Monate zu verlängern. Der Rat sollte ermächtigt werden, die Anwendung der Maßnahmen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission aufzuheben, wenn die Umstände, die die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind. Es sollte möglich sein, die angewandten Ausnahmeregelungen mit dem Beschluss über die Verlängerung der Genehmigung zu ändern. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten sollten die Kommission und der Rat jederzeit sicherstellen, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit gewahrt werden.
(32) Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen angeben, die der Mitgliedstaat, der von einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt betroffen ist, je nach Art der jeweiligen Ausnahmeregelung anwenden darf, und sollte den Zeitpunkt, ab dem diese gelten könnten, festlegen. Darüber hinaus sollte der Beschluss die ihm zugrundeliegenden Gründe und den persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen enthalten.
(33) Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werden, in dem die erforderlichen spezifischen Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen und deren Umfang sowie die Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates ein Zusageverfahren durchgeführt werden. Dabei ist es wichtig, den beitragenden Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen uneingeschränktes Ermessen zu gewähren.
(34) Da es wichtig ist, die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen nur so lange und soweit unbedingt erforderlich anzuwenden, sollten die Kommission und der Rat die Lage hinsichtlich der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen ständig überwachen und überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und der humanitären Standards achten und sie kann die Asylagentur darum ersuchen, ein Überwachungsverfahren des Asyl- oder Aufnahmesystems des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten.
(35) Die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 für Übernahmen werden angewendet, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Solidaritätsmaßnahmen in Krisensituationen zu gewährleisten, wobei der Schwere und Dringlichkeit der jeweiligen Situation Rechnung zu tragen ist.
(36) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der EU-Solidaritätskoordinator zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Aufgaben Übernahmemaßnahmen unterstützen und eine Kultur der Vorsorge, Zusammenarbeit und Resilienz zwischen den Mitgliedstaaten fördern. In Krisensituationen sollte der EU-Solidaritätskoordinator alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vorlegen. Damit der EU-Solidaritätskoordinator seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann, sollte sein Büro mit ausreichend Personal und Ressourcen ausgestattet sein. Bei der Durchführung von Übernahmen sollten vulnerable Personen vorrangig berücksichtigt werden.
(37) Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben oder besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Antragsteller, die von einer der folgenden Kategorien erfasst sind, voraussichtlich besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, von Verstümmelung weiblicher Genitalien, von Kinderehen oder Zwangsverheiratung oder von Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist.20)
(38) Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351, nach denen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Verantwortung über ihren angemessenen Anteil hinaus zu übernehmen, könnte die Umsetzung des Plans für Solidaritätsmaßnahmen möglicherweise dazu führen, dass ein oder mehrere beitragende Mitgliedstaaten über ihren gerechten Anteil hinaus die Verantwortung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz übernehmen. In diesen Fällen sollte ein solcher Mitgliedstaat berechtigt sein, den über den gerechten Anteil hinausgehenden Teil bei der Umsetzung der Solidaritätszusagen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351 über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen. Eine solche Kürzung könnte auch in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates mit der entsprechenden Anzahl der Anträge über den gerechten Anteil hinaus und innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist, angewendet werden. Es sollte möglich sein, Kürzungen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen und in einem Durchführungsbeschluss des Rates alternativ oder gleichzeitig anzuwenden, sofern sie der Anzahl der Anträge, für die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, entsprechen und diese nicht übersteigen.
(39) Sollte ein Mitgliedstaat mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert sein, so muss er möglicherweise Ressourcen umleiten, um die Ankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen an seinen Grenzen zu handhaben. Daher benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise Zeit, um seine Ressourcen umzuorganisieren und seine Kapazitäten zu erhöhen, wobei er auch von den einschlägigen Agenturen der Union unterstützt werden kann. Außerdem benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise mehr Zeit für die Entscheidung über die Anträge, ohne dabei die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten. In einer solchen Situation sollte es diesem Mitgliedstaat möglich sein, von den Fristen für die Registrierung und das Grenzverfahren abzuweichen.
(40) Wendet ein Mitgliedstaat eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an, so sollte er die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Ausnahmeregelungen und über die Dauer der Maßnahmen unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jeglichen besonderen Bedürfnissen der Antragsteller, die in Bezug auf das Verfahren und die Aufnahme auftreten könnten, gerecht zu werden und entsprechend Informationen in geeigneter Weise bereitzustellen. Darüber hinaus sollten Artikel 8 über die Bereitstellung von Informationen und Artikel 36 Absatz 3 im Hinblick auf Informationen über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung über einen Antrag einen Rechtsbehelf einzulegen, der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung finden.
(41) Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten die zuständigen Behörden vorrangig die Garantien für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen und besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich gesundheitlicher Beschwerden, berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat die Ausnahmen vom Asylverfahren nicht anwenden oder deren Anwendung beenden, wenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 medizinische Gründe für die Nichtanwendung des Grenzverfahrens vorliegen, wenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung (EU) 2024/1348 für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann oder wenn Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann. Der betreffende Mitgliedstaat sollte bei der Prüfung den Anträgen von Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2024/1346, insbesondere von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen, Vorrang einräumen.
(42) In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf internationalen Schutz spätestens vier Wochen nach deren Stellung zu registrieren. Eine solche Verlängerung sollte die Rechte der Asylantragsteller, die durch die Charta, die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 garantiert werden, unberührt lassen. Unbeschadet der Ausnahme, die während des Zeitraums zwischen dem Antrag und dem Erlass des Durchführungsbeschlusses des Rates vorgesehen ist, sollte in einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die Verlängerung der Registrierungsfrist nur während des im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten Zeitraums angewandt werden.
(43) Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze um sechs Wochen zu verlängern. Die Verlängerung sollte nicht zusätzlich zu dem in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Zeitraum in Anspruch genommen werden.
(44) In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens Maßnahmen unter mehreren Optionen wählen können, wobei er der Zusammensetzung des Zustroms und dessen unterschiedlicher Art je nach konkreter Krisensituation Rechnung trägt.
(45) In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, das Grenzverfahren nicht auf Personen anzuwenden, die aus Drittländern kommen, für die die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote unter 20 % liegt. Damit eine solche Ausnahmeregelung angewendet werden kann, sollte im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellt werden, ob die im Notfallplan des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um der Situation zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sind auf jeden Fall verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen anzuwenden.
(46) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, den Schwellenwert für die obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 herabzusetzen. Der herabgesetzte Schwellenwert sollte allerdings auf keinen Fall unter 5 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der genannten Verordnung genannten Fällen anzuwenden.21)
(47) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, den Anwendungsbereich des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Grenzverfahrens zu erweitern und es einem Mitgliedstaat zu gestatten, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 50 % oder weniger beträgt. Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in den Artikeln 43 bis 54 der genannten Verordnung vorgesehene Grenzverfahren anwenden, können dessen Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus Drittstaaten mit einer unionsweiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %, aber unter 50 % ausdehnen, wobei sie einen sich rasch entwickelnden Schutzbedarf, der im Herkunftsland auftreten könnte und sich in den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten widerspiegelt, berücksichtigen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens gemäß der genannten Verordnung gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.
(48) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen Zeitraum und niemals in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen, die für den Strafvollzug bestimmt sind, erfolgen. Minderjährige sollen nicht von ihren Eltern oder den sie betreuenden Personen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte generell dazu führen, dass für Familien mit Minderjährigen auf angemessenen Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Außerdem muss alles getan werden, damit genügend angemessene Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen zur Verfügung stehen und zugänglich sind.
(49) Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, von dem in dieser Verordnung festgelegten Asylverfahren abzuweichen und im Rahmen des Grenzverfahrens gemäß den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Entscheidung über die Begründetheit aller Anträge zu treffen.22) Die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und Garantien sollten eingehalten werden. Im Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung des Mitgliedstaats, die genannten Ausnahmeregelungen anzuwenden, sollte festgelegt werden, welche Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sich in einer Instrumentalisierungssituation befinden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sollte bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die instrumentalisiert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere Minderjährigen unter 12 Jahren und ihren Familienangehörigen sowie vulnerablen Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Diese Gruppen sollten daher entweder vom Grenzverfahren ausgeschlossen werden, oder, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind, sollte dieses Verfahren auf sie nicht mehr angewandt werden. Die Wahl zwischen diesen Alternativen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, der um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die im Ersuchen angegebene Wahl sollte sich im Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung der Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspiegeln. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens in einer Instrumentalisierungssituation sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Verfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.23)
(50) Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu unterstützen, sollten die Agenturen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR, und andere von den Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraute, einschlägige Partnerorganisationen unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zur Grenze haben. Dem UNHCR sollte der Zugang zu Antragstellern — auch zu denen an der Grenze — gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat weiterhin mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
(51) Für Krisensituationen, die durch Massenankünfte gekennzeichnet sind, und für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen unter strengen Voraussetzungen verlängern können, wenn es aufgrund der außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, diese Fristen einzuhalten. Eine solche Verlängerung sollte gleichzeitig für die Fristen für die Übermittlung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Frist für die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gelten. Die Fristen sollten unabhängig davon verlängert werden, ob die genannte Verordnung für bestimmte Situationen kürzere Fristen vorsieht.
(52) Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der anhaltenden Krisensituation, die durch Massenankünfte gekennzeichnet ist, oder aufgrund der anhaltenden Situation höherer Gewalt nicht erfolgt oder der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung nicht durchführt, wenn der Antragsteller den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht, eine maximale Frist für die Überstellung in einen Mitgliedstaat, der sich in dieser Situation befindet, festgelegt werden. Diese maximale Frist sollte nicht über ein Jahr nach Annahme des Aufnahmegesuchs, nach der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, wenn diese nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, hinausgehen. Diese maximale Frist gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Fristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Durchführung einer Überstellung zu verlängern.
(53) Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig ist, sodass sie, — selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt — wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern bergen könnten, sollte es einem Mitgliedstaat unter diesen im höchsten Maße außergewöhnlichen Umständen möglich sein, von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 entbunden zu werden.24) Um jedoch sicherzustellen, dass die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht zu zusätzlichem Druck auf den Mitgliedstaat führt, der mit dieser Situation konfrontiert ist, sollte diese Ausnahmeregelung nur rückwirkend für Anträge gelten, die in diesem Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses des Rates bereits registriert wurden.
(54) Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder mit einem bestimmten früheren gewöhnlichen Aufenthalt oder aus einem Teil dieses Landes oder auf der Grundlage der Kriterien der genannten Verordnung begründet sein könnten, liegt es im Interesse sowohl der Asylbehörden als auch der betreffenden Antragsteller, die Prüfung der Begründetheit des Antrags so bald wie möglich abzuschließen und eine rasche und effiziente Gewährung internationalen Schutzes in einer Krisensituation zu ermöglichen.
(55) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, genießen alle Rechte und Garantien, auf die Antragsteller nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Anspruch haben, einschließlich des Rechts auf Information und einen wirksamen Rechtsbehelf.
(56) Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; bestehen jedoch Zweifel, ob der Antragsteller zu der Kategorie bzw. den Kategorien der in dieser Empfehlung genannten Personen gehört oder ob Ausschlussgründe vorliegen, könnte eine solche Anhörung erforderlich sein. In allen Fällen sollte das Verfahren nicht länger als vier Wochen ab dem Tag der Antragseinreichung dauern. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das rasche Verfahren nicht auf den Antragsteller anzuwenden. Unter solchen Umständen sollte der Antrag nach Maßgabe der Artikel 35 und 39 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft werden.25)
(57) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, sollten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Dokument erhalten, das ihren Status in einer Sprache bescheinigt, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen.
(58) Die zuständigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen können in den verschiedenen Phasen der Anwendung des raschen Verfahrens konsultiert werden.
(59) Um ausreichend auf eine Krisensituation vorbereitet zu sein, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Notfallpläne Maßnahmen aufnehmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zum Schutz der Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, sowie zur Stärkung der künftigen Widerstandsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten auch alle Instrumente nutzen, die nach nationalem Recht und Unionsrecht zur Verfügung stehen, einschließlich des Einsatzes von Antizipations- und Frühwarninstrumenten im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission 26) vorgesehenen ist.
(60) Unbeschadet des Vorstehenden sollten in einer Krisensituation gegebenenfalls alle im Instrumentarium enthaltenen Krisenmechanismen mobilisiert werden, insbesondere die finanzielle und operative Unterstützung, die von den Agenturen, den Fonds und dem Katastrophenschutzverfahren der Union im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsakten geleistet werden können. Danach sollte die Kommission im Rahmen der Fachebene des Migrationsforums die Koordinierung und den Informationsaustausch mit anderen Plattformen sicherstellen, die für die Bewältigung der Krisensituation von Bedeutung sind, darunter das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 und die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR).
(61) Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kann die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Europol um Unterstützung im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ersuchen.27) Zusätzlich kann gegebenenfalls die Asylagentur auf eigene Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 Unterstützung anbieten, während die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 48, 50, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/1896 Unterstützung im Bereich der Rückkehr und Europol gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 28) Unterstützung anbieten kann.
(62) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die als Solidaritätsmaßnahme Übernahmen anbieten, sollte finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden, einschließlich aus der thematischen Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates 29).
(63) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über Solidarität, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement innerhalb der Union zu bewältigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(64) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über ‚Eurodac‘ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens30) darstellen, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird.31)
(65) Nach den Artikeln 1 und 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.
(66) Für Island und Norwegen enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der vom Anhang des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen 32) gestellten Asylantrags erfasst ist.
(67) Für die Schweiz enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen. 33)
(68) Für Liechtenstein enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz 34) gestellten Asylantrags Bezug nimmt —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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