Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ueberblick_ueber_die_nationale_umsetzung_der_geas-reform_in_deutschland

Dies ist eine alte Version des Dokuments!




Überblick über die nationale Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland

Aufzählung besonders wesentlicher Änderungen:

  • Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz in § 26 AsylG in seiner bisherigen Form wird abgeschafft. § 25 AsylG nF sieht allerdings die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vor, wenn das Bundesamt in seinem Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen des Art. 23 AVVO vorliegen. Hierin liegt potenziell sogar eine Verbesserung, weil der Familienbegriff der AVVO erweitert ist: Auch volljährige, abhänige Kinder werden erfasst, und es genügt, wenn die familiäre Lebenseinheit vor der Einreise bestand. Voraussetzug ist aber nicht mehr, dass sie schon Herkunftsland bestanden haben. Wenn also beispielsweise afghanische Staatsangehörige längere Zeit im Iran gelebt und dort geheiratet bzw. eine Familie gegründet haben, kann auch diese im Rahmen von Art. 23 AVVO berücksichtigt werden.
  • Die bisher in § 33 AsylG enthaltene Möglichkeit, im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, wird abgeschafft. Auch diesen Fällen bleibt dann nur noch der Verwaltungsrechtsweg. Dies betrifft insbesondere Menschen, die ihre Anhörung beim BAMF verpasst haben.
  • § 29 AsylG enthält keine Dublin-Fälle mehr. In Dublin-Fällen ergeht also keine Unzulässigkeitsentscheidung mehr. § 34a AsylG sieht im Wesentlichen wie bisher auch eine Abschiebungsanordnung, bzw., wenn das nicht möglich ist, eine Abschiebungsandrohung vor. § 34a AsylG sieht auch vor, dass in diesen Fällen über Abschiebungsverbote entschieden werden muss
  • § 44 Abs. 2 AsylG: „Sekundärmigrationszentren“ - Länder können müssen aber nicht
  • Ewerbstätigkeit: § 61 III Abs. 1: grds nach drei Monaten mit Zustimmung BA, wenn Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen, nach 6 Monaten u.a. bei Dublin/Drittstaatenfall
  • Klagefristen 2 Wochen/ 1 Woche, bleibt grundsätzlich wie bisher auch, aber bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung 3 Monate Klagefrist, nicht ein Jahr (§ 58 VwGO)
  • § 77 Abs. 6 AsylG sieht vor, dass Gerichte innerhalb von sechs Monaten über Klagen entscheiden sollen. Konsequenzen, wenn diese Frist nicht eingehalten wird, sind nicht vorgesehen

ueberblick_ueber_die_nationale_umsetzung_der_geas-reform_in_deutschland.1777708684.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel