Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
Art. 63 Asylverfahrensverordnung: Vorübergehende Entfernung oder Streichung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene
Art. 64 Asylverfahrensverordnung: Bestimmung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf nationaler Ebene
KAPITEL IV: VERFAHREN ZUM ENTZUG DES INTERNATIONALEN SCHUTZES