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art._14_staatsangehoerigkeitsgesetz

§ 14 StAG [Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland]

1. Wortlaut

1Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. 2Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.

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art._14_staatsangehoerigkeitsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel