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art._34_anerkennungsverordnung

Art. 34 Anerkennungsverordnung: Zugang zu Unterbringung

1. Wortlaut

(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben zu mindestens gleichwertigen Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.1)

(2) Bei nationalen Mechanismen zur Verteilung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, muss sichergestellt sein, dass ihnen Gleichbehandlung zuteilwird, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Bei derlei nationalen Mechanismen muss die Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung sichergestellt sein.

1)
Berichtigung, ABl. L 90016 vom 13.1.2026, S. 1 (2024/1347)

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art._34_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel