art._37_anerkennungsverordnung
Art. 37 Anerkennungsverordnung: Zusammenarbeit
1. Wortlaut
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Zwecke dieser Verordnung und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
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