Art. 52 EASO-Verordnung: Zusammenarbeit mit Frontex, der Grundrechte-Agentur, anderen Einrichtungen der Union und mit internationalen Organisationen
1. Wortlaut
Das Unterstützungsbüro arbeitet mit den Einrichtungen der Union zusammen, die mit seinem Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit Frontex und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, sowie mit internationalen Organisationen, die in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zuständig sind, im Rahmen von mit den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEUV und den Bestimmungen über die Zuständigkeit der Einrichtungen.
Die Zusammenarbeit schafft Synergien zwischen den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen und verhindert, dass im Rahmen der Arbeiten, die diese verschiedenen Einrichtungen oder Organisationen entsprechend ihrem Mandat durchführen, Doppelarbeit durchgeführt wird.

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