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art._6_easo-verordnung

Art. 6 EASO-Verordnung: Unterstützung für Schulungen

1. Wortlaut

(1) Das Unterstützungsbüro richtet Schulungen für die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger einzelstaatlicher Stellen ein, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und entwickelt das Schulungsangebot fort. Einzelstaatliche Systeme und Verfahren bleiben von der Teilnahme an den Schulungen unberührt.

Das Unterstützungsbüro entwickelt diese Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten und nutzt dabei gegebenenfalls das Fachwissen akademischer Einrichtungen und anderer einschlägiger Organisationen.

(2) Das Unterstützungsbüro verwaltet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich und entwickelt dieses fort; es trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit auf Ebene der Union in diesem Bereich Rechnung.

(3) Das Unterstützungsbüro kann allgemeine, spezifische oder thematische Schulungen anbieten, die die Methodik der Ausbildung für die Ausbilder beinhalten können.

(4) Gegenstand spezifischer oder thematischer Schulungen, die den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in Asylfragen betreffen, können unter anderem sein:

a) die internationalen Menschenrechte und der Besitzstand der Union im Bereich Asyl, einschließlich spezieller rechtlicher Fragen oder Fragen zur Rechtsprechung;

b) Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Asylanträge von Minderjährigen und von schutzbedürftigen Personen mit besonderen Bedürfnissen;

c) Gesprächsführungstechniken;

d) die Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten in Asylverfahren;

e) Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung und Verwendung von Informationen über Herkunftsländer;

f) Aufnahmebedingungen, wobei schutzbedürftigen Gruppen und Opfern von Folter besonderes Augenmerk gewidmet wird.

(5) Das Schulungsangebot gewährleistet ein hohes Ausbildungsniveau und zeigt wesentliche Grundsätze und bewährte Praktiken auf, um auf diese Weise eine größere Annäherung der Verwaltungsverfahren und -entscheidungen und der Rechtspraxis unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit zu erreichen.

(6) Das Unterstützungsbüro bietet den Experten, die dem in Artikel 15 genannten Asyl-Einsatzpool angehören, spezielle Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen relevant sind, und führt mit ihnen regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm des Unterstützungsbüros festgelegten Plan für spezielle Schulungen und Übungen durch.

(7) Das Unterstützungsbüro kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Schulungen durchführen.

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art._6_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel