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art._80_asylgesetz

§ 80 AsylG: Ausschluss der Beschwerde

1. Wortlaut

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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art._80_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel