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art._83b_asylgesetz

§ 83b AsylG: Gerichtskosten, Gegenstandswert

1. Wortlaut

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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art._83b_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel