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art._82_asylgesetz

§ 82 AsylG: Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

1. Wortlaut

1In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. 2Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verzögert. 3Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.

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art._82_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel