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art._83a_asylgesetz

§ 83a AsylG: Unterrichtung der Ausländerbehörde

1. Wortlaut

1Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. 2Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.

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art._83a_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel