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art._83c_asylgesetz


§ 83c AsylG: Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

1. Wortlaut

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.

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art._83c_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel