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art._86_asylgesetz

§ 86 AsylG: Bußgeldvorschriften

1. Wortlaut

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich macht oder

2. als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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art._86_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel