Art. 9 Grenzrückführungsverordnung: Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148
1. Wortlaut
Die Verordnung (EU) 2021/1148 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
„11. ‚Solidaritätsmaßnahme‘ eine in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegte Maßnahme, die durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der genannten Verordnung finanziert wird.
(*1) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).“ „
2. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung für Solidaritätsmaßnahmen kann durch Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung finanziert werden.“
3. In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:
„(7a) Für Solidaritätsmaßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.“
4. In Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„aa) die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Finanzbeiträge nach Maßnahmen und einer Beschreibung der wichtigsten mit der Finanzierung erzielten Ergebnisse;“.
5. In Anhang II Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„h) Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Gegenstand der Unterstützung.“
6. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In Anhang VI Tabelle 1 Nummer I wird der folgende Code angefügt:
„030 Solidaritätsmaßnahmen“;
b) Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
i) Die Codes 005 und 006 erhalten folgende Fassung:
„005 Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17
006 Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240“;
ii) die folgenden Codes werden angefügt:
„007 Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240
008 Soforthilfe
009 Solidaritätsmaßnahmen“.

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