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Inhaltsverzeichnis
Materielles Flüchtlingsrecht
Schutzstatus
Grundsätzlich bleibt es bei den vier bekannten Schutzstatus. Wie bisher gibt es den Begriff des internationalen Schutzes, der die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz umfasst. Die Voraussetzungen werden in der Qualifikationsverordnung (QVO, auch als Statusverordnung oder Anerkennungsverordnung bezeichnet) definiert, die der Qualifikationsrichtlinie nachfolgt.
- Grundrecht auf Asyl, Art. 16 GG
- Internationaler Schutz
- Flüchtlingseigenschaft (bisher § 3 ff. AsylG, fürderhin Art. 9 ff. QVO)
- Subsidiärer Schutz (bisher: § 4 AsylG, fürderhin Art. 18 ff. QVO))
- Abschiebungsverbote, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Beweiserleichtung bei Vorverfolgung
Es gibt weiterhin eine Beweiserleichterung für vorverfolgte Personen. Praktischerweise muss man sich diesbezüglich nicht mal eine neue Hausnummer merken: Art. 4 Abs. 4 QVO folgt auf den entsprechenden Art. 4 Abs. 4 QRL.
Voraussetzungen für den internationalen Schutz
Die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sind ohnehin im Wesentlichen durch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgegeben. Hier gibt es kleinere Änderungen in den Details, wo abzuwarten bleibt, inwiefern diese sich überhaupt spürbar auf die Entscheidungspraxis von Behörden und Gerichten auswirken werden. Auch die Voraussetzungen bleiben im Wesentlichen gleich.
Änderungen gibt es allerdings bei den Akteuren, die Schutz bieten können (bisher § 3d AsylG, zukünftig Art. 7 QVO), und beim internen Schutz (bisher § 3e AsylG, zukünftig Art. 8 QVO).
