Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._13_easo-verordnung

Art. 13 EASO-Verordnung: Koordinierung

1. Wortlaut

(1) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, können das Unterstützungsbüro um die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams ersuchen. Der ersuchende Mitgliedstaat oder die ersuchenden Mitgliedstaaten liefern insbesondere eine Beschreibung der Lage, nennen die Ziele des Ersuchens und bestimmen den voraussichtlichen Bedarf für den Einsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1.

(2) Als Reaktion auf ein derartiges Ersuchen kann das Unterstützungsbüro die notwendigen technischen und operativen Unterstützungsmaßnahmen für einen oder mehrere ersuchende Mitgliedstaaten sowie, für eine begrenzte Zeit, den Einsatz eines Asyl-Unterstützungsteams in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder dieser Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Einsatzplans nach Artikel 18 koordinieren.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. Z A M V U
 
art._13_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel