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art._43_easo-verordnung

Art. 43 EASO-Verordnung: Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

1. Wortlaut

(1) Das Unterstützungsbüro wendet die in dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung 1) enthaltenen Sicherheitsgrundsätze an, unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.

(2) Das Unterstützungsbüro wendet außerdem die von der Kommission angenommenen und angewandten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an.

1)
ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

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art._43_easo-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel