art._12_freizuegigkeitsgesetz-eu
§ 12 FreizügG/EU: Staatsangehörige der EWR-Staaten
1. Wortlaut
Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.
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