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art._12_freizuegigkeitsgesetz-eu

§ 12 FreizügG/EU: Staatsangehörige der EWR-Staaten

1. Wortlaut

Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.

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art._12_freizuegigkeitsgesetz-eu.txt · Zuletzt geändert: von marcel